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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltung der Geschäftsbedingungen Unsere Lieferungen/Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Spätestens mit der Entgegennahme der Liefergegenstände oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäfte bzw. Einkaufsbedingungen wird bereits hiermit widersprochen. Tritt Foto Ritter lediglich als Werbemittler auf, gelten zusätzlich die AGB des Werbeempfängers. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
2. Angebote und Vertragsabschluss Foto Ritter-Angebote sind freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote halten wir uns – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – 14 Kalendertage gebunden. Foto Ritter-Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung oder der Ausführung der Lieferung/Leistung durch Foto Ritter. Lehnt Foto Ritter nicht binnen 4 Kalenderwochen nach Auftragseingang die Annahme ab, so gilt die Bestätigung als erteilt. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn Foto Ritter sie schriftlich bestätigt. Das gleiche gilt für die Zusicherung von Eigenschaften.
3. Preise Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die ggf. unser Vertragspartner in ihrer jeweiligen Gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat. Die Preise verstehen sich ab Agentur ohne Fracht, Verpackung, Versicherung und Montage.
4. Lieferzeiten Liefertermine und –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die Foto Ritter eine Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten; Betriebsstörung; Streik; Aussperrung; Personalmangel; Mangel an Transportmitteln; behördliche Anordnungen insbesondere auch die rechtzeitige Erteilung eventuell erforderlicher Ausfuhr oder anderer Genehmigungen der BRD und/oder anderer Behörden; usw. -auch wenn sie bei unsere Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten-) hat Foto Ritter auch bei vereinbarten Fristen nicht zu vertreten. Sie berechtigen Foto Ritter, die Lieferung/Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als 4 Wochen dauert, ist unser Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferung oder wird Foto Ritter von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Vertragspartner hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann Foto Ritter sich nur berufen, wenn Foto Ritter sie dem Vertragspartner unverzüglich nach Bekanntwerden angezeigt haben. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beziehen sich auf vorsätzlichem Handeln von unsererseits. Sofern Foto Ritter press die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder Foto Ritter sich in Verzug befinden, hat der Vertragspartner Ansprüche auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,1% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 2 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferung/Leistung. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsätzlichkeit unsererseits. Foto Ritter ist zu Teillieferungen und -leistungen jederzeit berechtigt.
5. Versand und Gefahrenübergang Verpackung und Versand erfolgen aus Kosten des Vertragspartners. Auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Vertragspartners versichert foto ritter press die Liefergegenstände gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden. Die Versicherung erlischt in jedem Falle beim Eintreffen der Liefergegenstände bei unserem Vertragspartner/Werbeempfänger oder bei der von unserem Vertragspartner benannten Auslieferungsstätte. Die Gefahr geht auf den Vertragspartner/Werbeempfänger über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Falls der Versand ohne unsere Schuld unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft an den Vertragspartner über.
6. Gewährleistung und Haftung Foto Ritter übernimmt gegenüber dem Vertragspartner für die Liefergegenstände nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für einen Zeitraum von 6 Monaten nach Gefahrenübergang die Gewährleistung dafür, dass die Liefergegenstände keine Mängel im Sinne der kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches aufweisen. Foto Ritter wird unentgeltlich nach eigener Wahl die Liefergegenstände oder Teile derselben nachbessern oder neu zu liefern, die innerhalb der Gewährleistungsfrist infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlender Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel hat der Vertragspartner Foto Ritter unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Kalendertagen nach der Lieferung schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung bei Empfang der Lieferung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind Foto Ritter unverzüglich nach Bekanntwerden schriftlich zu melden. Im Falle einer Mitteilung eines Vertragspartners, dass die Liefergegenstände nicht der Gewährleistung entsprechen, hat der Vertragspartner diese Liefergegenstände an Foto Ritter zurück zusenden oder zu übergeben. Mehrere Nachbesserungsversuche sind zulässig. Schlägt die Nachbesserung nach einer angemessenen Frist fehl, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl die Herabsetzung des Preises oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Gewährleistungsansprüche gegen Foto Ritter stehen nur unserem Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar. Jede Gewährleistung entfällt, wenn der Vertragspartner unsere Betriebs- oder Wartungsanweisung nicht befolgt oder an den Liefergegenständen Änderungen vornimmt oder Teile auswechselt. Sie entfällt ferner für die natürliche Abnutzung sowie in Fällen übermässiger Beanspruchung, sowie bei Vorliegen chemischer, elektronischer oder elektrischer Einflüsse, die Foto Ritter nicht zu vertreten hat. Der vorstehende Absatz enthält abschliessend die Gewährleistung für die Liefergegenstände und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Foto Ritter haftet insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter und sonstige mittelbare Schäden und Folgeschäden sowie aufgezeichnete Daten. Der Verkauf von gebrauchten Gegenständen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Die Haftung für zugesicherte Eigenschaften bleibt hiervon unberührt. Weiterführende Haftungen sichern wir entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu. An den von Foto Ritter hergestellten Produkten (auch ideelle Inhalte) steht Foto Ritter die Urheberrechte zu. Der Vertragspartner darf diese Produkte nur mit Genehmigung benutzen oder weitergeben.
7. Eigentumsvorbehalt Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschliesslich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die Foto Ritter aus jedem Rechtsgrund gegen den Vertragspartner jetzt oder künftig zustehen, wird Foto Ritter die folgenden Sicherheiten gewährt, die Foto Ritter auf Verlangen unserer Wahl freigegeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 10 % übersteigt. Die Liefergegenstände („Vorbehaltsware“) bleibt unser Eigentum. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, zu verarbeiten oder in andere Gegenstände einzubauen, jedoch nur, solange der Vertragspartner sich nicht in Verzug befindet sowie unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sind vom Vertragspartner gegen Feuer, Wasserschäden, Einbruch und Diebstahl ausreichend zu sichern oder zu versichern. Die Versicherungspolice ist Foto Ritter auf Aufforderung zur Einsicht vorzulegen. Die Ansprüche gegenüber dem Versicherer tritt der Vertragspartner bereits jetzt an uns ab; Foto Ritter nimmt dies Abtretung hiermit an. Durch die Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Vertragspartner nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Vertragspartner für Foto Ritter vorgenommen. Der Vertragspartner verwahrt diese Ware unentgeltlich. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, dem Vertragspartner nicht gehörende Gegenstände verarbeitet wird, erwirbt Foto Ritter das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Werte der Vorbehaltsware (Rechnungswert bei Foto Ritter) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen gem. §§947, 948 BGB. Auch in diesem Falle verwahrt der Vertragspartner die Ware unentgeltlich. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung aus sonstigen Gründen, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Vertragspartners an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert bei Foto Ritter) auf Foto Ritter übergeht. Der Vertragspartner bewahrt das (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung usw.) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an Foto Ritters ab und zwar auch in soweit, als die Ware verarbeitet ist. Foto Ritter ermächtigt ihn widerruflich, die Foto Ritter abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenem Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtung nicht ordnungsgemäß nachkommt. Der Vertragspartner ist verpflichtet, foto ritter press auf Verlangen die Drittschuldner aufzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind in jedem Fall unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware muss der Vertragspartner auf unseren Eigentumsvorbehalt hinweisen und Foto Ritter unverzüglich zu benachrichtigen. In diesem Zusammenhang entstehende Kosten und Schäden trägt der Vertragspartner. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen von Foto Ritter in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Vertragspartner ist verpflichtet, sobald er die Zahlung eingestellt hat, und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, uns eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsabschriften an Foto Ritter zu übersenden. Beiträge, die aus abgetretene Forderungen eingehen, sind bis zur Überweisung gesondert aufzuheben. Bei Vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartner – insbesondere Zahlungsverzug – ist Foto Ritter berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Ware liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.
8. Zahlung, Verzug, Aufrechnung Falls nicht anders vereinbart, haben sämtliche Zahlungen 14 Tage nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu erfolgen. Bei Bezahlung innerhalb von 5 Tagen nach Rechnungserhalt gewährt Foto Ritter ein Skonto von 2 % auf den Nettorechnungsbetrag. Bei sofortiger Barzahlung (ab 51,13€ Nettorechnungsbetrag) gewährt Foto Ritter ein Skonto von 4% auf den Nettorechnungsbetrag. Die Ablehnung von Schecks und Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont-, Bank- und Wechselspesen sind vom Vertragspartner zu tragen. Foto Ritter ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Vertragspartner, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden, Kosten sowie Zinsen (§ 367 BGB) und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. In diesen Fällen ergeht eine entsprechende Mitteilung an den Vertragspartner. Gerät der Vertragspartner in Verzug, so ist Foto Ritter berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatz für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Zinsen können niedriger angesetzt werden, wenn der Vertragspartner eine geringere Belastung nachweist. Die Zinsen sind sofort fällig. Wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen nicht gedeckten Scheck/Wechsel ausstellt, seine Zahlungen einstellt oder wenn Foto Ritter andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, so ist Foto Ritter berechtigt, nach unserer Wahl die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks oder Wechsel angenommen wurden, oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Foto Ritter behält sich das Recht vor, (besonders bei Erstlieferungen) auf Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu bestehen. Der Vertragspartner ist berechtigt zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstrittig sind.
9. Änderungen und Verbesserungen Foto Ritter behält sich das Recht vor, jederzeit Änderungen an der Ausstattung/Gestaltung der Vertragsprodukte, die durchweg der Verbesserung der Qualität dienen; Foto Ritter ist nicht verpflichtet, diese Änderungen an bereits gelieferten Vertragsprodukte vorzunehmen.
10. Gerichtsstand Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland in der jeweiligen Fassung am Tag des Vertrages. Gerichtsstand ist für alle Rechtsstreitigkeiten Berlin.
11. Salvadorische Klausel Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist vielmehr durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit der unwirksamen Bestimmung verfolgen wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.
Bildpresseagentur Foto Ritter Heisenbergstr.16 - 10587 Berlin/Germany Agenturleiter: Andreas Ritter Stand: 1. Januar 2009
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